Es sei kein Hehl daraus gemacht worden, welche Partei als sympathisch befunden werde und welche nicht. Zudem sei bereits am gleichen Tag die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden. Ihr Antrag um Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten sei abgelehnt worden, obschon das bei eröffneter Strafuntersuchung zum Standardprozedere gehöre. Des Weiteren sei in der Begründung der Einstellungsverfügung deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesuchsgegner ihr keinen Glauben schenke, indem er eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung angedroht habe.