16 Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 60 StPO, wonach das Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO [Revision, wenn Ausstandsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden] abgeschlossen ist, wenn die Ausstandsgründe auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, womit ein Ausstandsgesuch vorliegend grundsätzlich noch geltend gemacht werden konnte).