zu Art. 396 StPO; E. III/1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich VV180008-O/U vom 17. Juli 2018). Das Ausstandsgesuch ist im Übrigen, da es offensichtlich unbegründet ist, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO, wonach bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs vorgenommene Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssten, womit grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu bejahen ist; vgl. auch BOOG, in: Basler