7. 7.1 Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch. Die Beschwerdeführerin ersucht gemäss der Beschwerdebegründung den Ausstand des Gesuchsgegners für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zurück an die Staatsanwaltschaft gewiesen wird (vgl. S. 4 und 10 der Beschwerde). Hierbei handelt es sich um einen Antrag unter einer Bedingung, was grundsätzlich unzulässig ist (vgl. etwa BGE 134 III 332 E. 2.3, 127 II 306 E. 6c; LIEBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 379 StPO; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9a zu Art. 396 StPO;