Ehe, in welcher die Ehegatten weiterhin unter einem Dach wohnen, zu Konflikten und Handgreiflichkeiten kommen kann. Die handgreifliche Auseinandersetzung an sich wird von den Parteien denn auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist einzig, wer zuerst handgreiflich wurde resp. wer sich lediglich verteidigte. Auch aus dem Hinweis, dass sie und der Beschuldigte sich in Trennung befinden und noch immer zusammenleben, vermag die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.