Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt damit nicht vor, auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Beweiswürdigung hierauf nicht nochmals explizit Bezug genommen hat. Vorliegend zu beurteilen galt es im Wesentlichen, ob in der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Aussagen der Beschwerdeführerin allein ausreichen, um als einziges Anklagefundament zu fungieren. Dies ist, wie dargetan wurde, zu verneinen.