Dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 ausgesagt hat, dass er die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand am linken Handgelenk gehalten habe, wurde von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung so festgehalten (vgl. S. 4 der Einstellungsverfügung). Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt damit nicht vor, auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Beweiswürdigung hierauf nicht nochmals explizit Bezug genommen hat.