Es liegt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Sachverhalt sei zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht geprüft, ob allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin eine Verurteilung des