nicht mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. Zumal es sich zudem nicht um ein schweres Delikt handelt und beide Parteien unbestrittenermassen handgreiflich geworden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in diesem Punkt eingestellt hat. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde damit nicht verletzt. 5.6 Was die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung vorbringt, vermag nichts an deren Rechtmässigkeit zu ändern. Es liegt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.