__ und M.________, des Umstandes, dass der Beschuldigte das Ereignis vom 3. Januar 2022 gänzlich anders schildert sowie der Tatsache, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst zum Vorfall vom 3. Januar 2022 nicht durchwegs als glaubhaft bezeichnet werden können, erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten von vornherein als unwahrscheinlich resp. nicht mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch.