Unter Einbezug der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung bezüglich ihrer weiteren Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom 3. März 2022, in welcher sie dem Beschuldigte u.a. weitere Tätlichkeiten vorgeworfen hatte, nicht beanstandete, der Äusserungen von H._______