Ein Festhalten am Handgelenk durch den Beschuldigten schilderte die Beschwerdeführerin an dieser Einvernahme nicht mehr explizit, sondern einzig ein An-den-Haaren-Ziehen sowie eine «Inszenierung» (vgl. Z. 97 f. des Protokolls). Auch ihre Aussage auf den Vorhalt, dass sich in den Akten ein Foto mit Verletzungen des Beschuldigten befinde und was ihre Erklärung dafür sei, «sie habe sich verteidigt und wisse nicht, was sie gemacht habe», (vgl. Z. 132 ff. des Protokolls)