Auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 gab sie erst auf explizite Frage, ob sie auch gegen ihren Mann tätlich geworden sei, an, dass sie ihn gekratzt habe (vgl. Z. 102 ff. des Protokolls). Ein Festhalten am Handgelenk durch den Beschuldigten schilderte die Beschwerdeführerin an dieser Einvernahme nicht mehr explizit, sondern einzig ein An-den-Haaren-Ziehen sowie eine «Inszenierung» (vgl. Z. 97 f. des Protokolls).