14 Hinsichtlich der konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls vom 3. Januar 2022 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich darum bestrebt war, ihren eigenen Beitrag an der handgreiflichen Auseinandersetzung möglichst tief zu halten resp. diesen zu relativeren oder sich nicht mehr genau daran erinnern zu wollen.