Die Beschwerdeführerin habe ihre Anregungen in den Wind geschlagen und angefangen, boshafte Unterstellungen zu machen. Auch wenn vorliegend die Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich des konkreten Vorwurfs zu beurteilen ist, hat die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin doch auch einen Einfluss bei der Prüfung der Frage, ob allein gestützt auf ihre Aussagen von einem zureichenden Anklagefundament ausgegangen werden kann. Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar von dritter Seite teilweise als manipulativ wahrgenommen wird und sie bereits zahlreiche unbegründete strafrechtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhoben hat.