In diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von M.________ ab Juli 2021 angefangen habe, davon zu sprechen, dass sie sich vom Beschuldigten trennen wolle und erwäge, eine Meldung gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt zu machen, ohne dass es zu Gewalt in der Beziehung gekommen sei. Wegen dem vernachlässigenden Umgang der Beschwerdeführerin mit dem Kind sei es in den Ferien zwischen ihr und M.________ zu Spannungen und Auseinandersetzungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anregungen in den Wind geschlagen und angefangen, boshafte Unterstellungen zu machen.