Für sie gebe es aber keine Hinweise, dass dem tatsächlich so sei. Während des Gesprächs mit dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Hausbesuch sei die Stimmung aufgeheizt gewesen, u.a. aufgrund permanenter Sticheleien der Beschwerdeführerin (vgl. einlässlich auch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Anhang 4 betreffend den Hausbesuch bei der Familie am 19. Januar 2022). Weiter hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2022 den Anhang 2 von H.________ betreffend die Besprechung mit M.________, Gotte von F.________, vom 9. Dezember 2021 eingereicht. In diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von M.___