Die Einstellung wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung, Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorgepflicht zum Nachteil des Sohnes sowie Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin, angeblich begangen im August 2021, wurden von der Beschwerdeführerin im Ergebnis als rechtens bezeichnet und nicht beanstandet (vgl. S. 4 der Beschwerde). Bei den Akten liegt auch eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Aktennotiz hinsichtlich eines Telefongesprächs zwischen einem Gerichtsschreiber des Regionalgerichts Bern-Mittelland und H.________, Mitarbeiterin der Sozialdienste I.__