Hinsichtlich sämtlicher neben dem vorliegend inkriminierten Vorwurf der Tätlichkeiten erhobenen Anschuldigungen wurde das Strafverfahren nach durchgeführten Untersuchung eingestellt. Die Einstellung wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung, Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorgepflicht zum Nachteil des Sohnes sowie Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin, angeblich begangen im August 2021, wurden von der Beschwerdeführerin im Ergebnis als rechtens bezeichnet und nicht beanstandet (vgl. S. 4 der Beschwerde).