vgl. dazu auch S. 9 f. der Einstellungsverfügung), teilweise schilderte sie Handlungen, welche auf blossen Vermutungen gründeten (beispielsweise die Beschädigung der eigenen Brille durch den Beschuldigten, während er sich mit seinem Sohn im Wohnzimmer eingeschlossen hatte). Hinsichtlich sämtlicher neben dem vorliegend inkriminierten Vorwurf der Tätlichkeiten erhobenen Anschuldigungen wurde das Strafverfahren nach durchgeführten Untersuchung eingestellt.