Damit muss letztlich offen bleiben, ob die im Meldeformular häusliche Gewalt summarisch wiedergegebene Schilderung des Ereignisses vom 3. Januar 2022 vom Beschwerdeführer effektiv so getätigt worden ist. Ungeachtet dessen bleibt es, selbst wenn auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt wird, bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, hat diese doch in der Strafanzeige vom 3. März 2022 selbst geschildert, dass ihre Mutter erst ins Zimmer gekommen sei, als die Streitigkeit bereits im Gang war. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen nicht durchwegs stringent.