Das Meldeformular häusliche Gewalt wurde vom Beschuldigten nicht unterzeichnet, sondern es handelt sich hierbei nur um einen zusammenfassenden Bericht des diensthabenden Polizisten. In den Journaleinträgen der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2022 wurde hinsichtlich der Angaben des Beschuldigten nichts bezüglich der Anwesenheit der Schwiegermutter dokumentiert. Damit muss letztlich offen bleiben, ob die im Meldeformular häusliche Gewalt summarisch wiedergegebene Schilderung des Ereignisses vom 3. Januar 2022 vom Beschwerdeführer effektiv so getätigt worden ist.