An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (vgl. Z. 81 ff. des Protokolls) – gleichermassen wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2022 – führte er demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin erst auf ihn eingeschlagen habe, als die Schwiegermutter anwesend gewesen sei. Das Meldeformular häusliche Gewalt wurde vom Beschuldigten nicht unterzeichnet, sondern es handelt sich hierbei nur um einen zusammenfassenden Bericht des diensthabenden Polizisten.