15 StGB gehandelt hat. Es trifft zu, dass der Beschuldigte allenfalls nicht durchwegs konstante Aussagen hinsichtlich des Ereignisses vom 3. Januar 2022 gemacht hat. So ist im Meldeformular häusliche Gewalt der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2022 vermerkt, dass er angegeben haben soll, die Beschwerdeführerin habe ihm ins Gesicht geschlagen und erst dann sei die Schwiegermutter mit dem Sohn ins Zimmer gekommen, woraufhin er den Moment genutzt und die Türe verschlossen habe. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (vgl. Z. 81 ff.