Damit liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Objektive Beweismittel, welche Aufschluss darüber geben könnten, welche Partei mit den Tätlichkeiten zuerst angefangen hat, liegen keine vor. Zwar befinden sich Fotoaufnahmen der Verletzungen der Beschwerdeführerin an ihrem rechten Handgelenk sowie des Beschuldigten an der linken Backe und Nase bei den Akten. Auch aus diesen lässt sich aber nicht schliessen, welche Partei zuerst handgreiflich geworden ist und welche lediglich verteidigend im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt hat.