Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Beschwerdeführerin für kurze Zeit (einige Sekunden) am Handgelenk gepackt zu haben und die Beschwerdeführerin schliesst nicht aus, den Beschuldigten gekratzt zu haben. Welche Seite zuerst handgreiflich bzw. tätlich geworden ist, wird vom Beschuldigten und der Beschwerdeführerin indes unterschiedlich geschildert. Beide machen geltend, nur zum Selbstschutz, d.h. zur Verteidigung, tätlich geworden zu sein, nachdem die Gegenpartei zuerst handgreiflich geworden sein soll. Damit liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor.