Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Von den Parteien wird nicht in Abrede gestellt, dass es am 3. Januar 2022 aufgrund von Rechnungsbelegen für eine Reise des Beschuldigten, von welchen die Beschwerdeführerin Kopien für das Eheschutzverfahren machen wollte, zu einer gegenseitigen handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Beschwerdeführerin für kurze Zeit (einige Sekunden) am Handgelenk gepackt zu haben und die Beschwerdeführerin schliesst nicht aus, den Beschuldigten gekratzt zu haben.