12 5.5 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.6 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an.