Wäre dies tatsächlich geschehen, würde es eine entsprechende Dokumentation darüber geben. Eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts sei nicht geboten gewesen. Aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzungen und der beidseitigen Tätlichkeiten, wenn auch von seiner Seite nur verteidigend, sei eine Weiterführung des Verfahrens nicht angezeigt. Wie in der Einstellungsverfügung zu Recht festhalten worden sei, habe bei der Aktenlage kein überwiegender, geschweige denn beweismässig erhärteter Tatverdacht gegen ihn vorgelegen, der eine Anklage rechtfertige.