Dabei habe er auch mehrmalig geltend gemacht, die Beschwerdeführerin durch Festhalten des Handgelenks daran gehindert haben zu wollen, dass sie weiter auf ihn einschlage. In der Hitze des Gefechts sich nicht mehr daran zu erinnern, in welcher Hand er die Beschwerdeführerin gehalten habe, sei nicht weiter erstaunlich, habe er sich tatsächlich nur schützen wollen und sei darüber hinaus nicht tätlich geworden. Es gebe keinerlei Beweise, dass er die Beschwerdeführerin an den Haaren gepackt habe. Wäre dies tatsächlich geschehen, würde es eine entsprechende Dokumentation darüber geben.