Die Einstellung des Strafverfahrens verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht. Hinsichtlich der dokumentierten Verletzungen sei festzustellen, dass sich beide Parteien dahingehend geäussert hätten, tätlich geworden zu sein – wenn auch nur zum Selbstschutz. Es möge zwar richtig sein, dass er sich in seiner Anhörung darauf stütze, die Beschwerdeführerin am linken Handgelenk gehalten zu haben. Dabei habe er auch mehrmalig geltend gemacht, die Beschwerdeführerin durch Festhalten des Handgelenks daran gehindert haben zu wollen, dass sie weiter auf ihn einschlage.