Fest stehe, dass sie aus dieser Auseinandersetzung heraus eine dokumentierte Verletzung davongetragen habe, welche nur die Folge einer Tätlichkeit sein könne. Ob der Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe, müsse ein Sachgericht entscheiden. 4.8 Der Beschuldigte hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme im Wesentlichen fest, vorliegend habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Parteien nicht als gleichwertig glaubhaft empfunden. Die Einstellung des Strafverfahrens verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht.