Die Tatsache, dass sie sich in einer zerrütteten Ehe befänden und weiterhin unter einem Dach wohnten, sei ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass es zu Konflikten und Handgreiflichkeiten kommen könne. Dass sie den Beschuldigten «möglichst tief in die Pfanne hauen» wolle, um sich Vorteile im Eheschutzverfahren zu sichern, sei eine unbelegte Schutzbehauptung, über deren Glaubwürdigkeit ein Sachgericht befinden müsse. Fest stehe, dass sie aus dieser Auseinandersetzung heraus eine dokumentierte Verletzung davongetragen habe, welche nur die Folge einer Tätlichkeit sein könne.