Trotz ihrer konstanten und glaubhaften Aussagen würdige die Staatsanwaltschaft ihre Glaubhaftigkeit auf rudimentäre Weise, indem auf das kurz vor der Strafanzeige eingeleitete Eheschutzverfahren verwiesen werde. Weshalb diese Tatsache die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schmälern solle, sei nicht ersichtlich. Mit dieser Ausführung werfe ihr die Staatsanwaltschaft Mutwilligkeit vor, ohne dies näher zu begründen. Die Tatsache, dass sie sich in einer zerrütteten Ehe befänden und weiterhin unter einem Dach wohnten, sei ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass es zu Konflikten und Handgreiflichkeiten kommen könne.