Die beidseits erlittenen Verletzungen seien klar fotografisch dokumentiert und der Beschuldigte habe mehrmals bestätigt, dass er sie am Handgelenk gepackt habe. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Version (Halten mit der rechten Hand am linken Handgelenk) stimme nicht mit dem Verletzungsmuster überein. Die dokumentierte Verletzung habe sich an ihrem rechten Handgelenk befunden. Die Verletzung passe demgegenüber zur von ihr geschilderten Version, wonach der Beschuldigte sie von hinten am rechten Handgelenk gepackt ha-