4.7 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz «in dubio pro duriore» missachtet und der Beweiswürdigung vorgegriffen, indem sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und diesen zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt habe, anstatt diese Fragen dem Sachgericht zu überlassen. Die beidseits erlittenen Verletzungen seien klar fotografisch dokumentiert und der Beschuldigte habe mehrmals bestätigt, dass er sie am Handgelenk gepackt habe.