Beweismassig steht damit in der Frage, wer zuerst gegen den andern tätlich geworden ist, und wer sich mit seinen Tätlichkeiten lediglich zur Wehr setzte (vgl. Art. 15 StGB), Aussage gegen Aussage, wobei der Umstand, dass die Privatklägerin rund ein halbes Jahr vor der Anzeigeerstattung bereits ein Zivilverfahren auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Trennung vom Beschuldigten eingeleitet hat, und ihn in der Strafanzeige nun teils auf der Basis von blossen Vermutungen (bspw. einer Beschädigung der eigenen Brille während er sich mit dem Sohn im Wohnzimmer eingeschlossen hatte), teils auch wegen eines offen-