4.6 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung): Beide Parteien bestätigen in ihren Aussagen, dass es zwischen ihnen am 03.01.2022 wegen eines Rechnungsbelegs für eine Reise des Beschuldigten, von dem die Privatklägerin eine Kopie machen wollte, zu einem (auch) handgreiflichen Streit gekommen ist. Welche Seite zuerst handgreiflich bzw. tätlich geworden ist, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.