So habe er gegenüber H.________, Mitarbeiterin der Sozialdienste I.________ (Örtlichkeit), angegeben, dass sie sein Brillengestell zerstört habe. 4.2 Der Beschuldigte wurde am 13. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin befragt. Er bestätigte vorab die Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2022, die in den von der Beschwerdeführerin am 16. März 2022 eingereichten Aktenkopien enthalten und offenbar an H.________, Mitarbeiterin der Sozialdienste I.________ (Örtlichkeit), geschickt worden war.