4. 4.1 Materiell zu prüfen ist, ob die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, rechtens ist. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte waren zehn Jahre verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn F.________ (Jg. 2017), welcher das Down-Syndrom hat. Das Ehepaar lebt in Trennung. Am 3. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte (Tätlichkeiten, Drohung, häusliche Gewalt, Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht) ein.