Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen versehentlich als amtlich verteidigt aufgeführt worden ist, vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es musste ihr klar sein, dass ohne förmliches Gesuch und ohne förmliche Behandlung mit entsprechend gutheissender Verfügung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sondern dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt.