Zumal keine Sicherheitsleistung einverlangt worden ist, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich davon abgesehen, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen versehentlich als amtlich verteidigt aufgeführt worden ist, vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.