Auf S. 10 der Beschwerde wurde zwar in Aussicht gestellt, formell ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, sofern eine Sicherheitsleistung eingefordert werden sollte. Zumal keine Sicherheitsleistung einverlangt worden ist, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich davon abgesehen, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen.