Eine telefonische Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 hat in Bestätigung der Aktenlage ergeben, dass es sich bei der Eröffnungsformel der Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2023, wonach die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin D.________ amtlich verteidigt sei, um einen Fehler handle. Die Beschwerdeführerin habe bei der Staatsanwaltschaft nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dementsprechend sei ein solches auch nie abgehandelt worden. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren.