3. Die Beschwerdeführerin wurde im Rubrum der verfahrensleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen versehentlich als amtlich vertreten («a.v.d.») aufgeführt. Das Versehen ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Eröffnungsformel der angefochtenen Verfügung als amtlich vertreten vermerkt worden ist. Eine telefonische Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 hat in Bestätigung der Aktenlage ergeben, dass es sich bei der Eröffnungsformel der Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2023, wonach die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin D.______