der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 14 177 vom 14. Mai 2014 E. 2.1, in welchem ausgeführt wird, dass die Strafbestimmungen des Waffengesetzes das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und keine Individualinteressen schützen und 5 die dortigen Beschwerdeführer damit nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen waren, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde).