Konkrete Ausführungen in der Beschwerde, weshalb auch eine Beschwerdelegitimation bezüglich der Anfechtung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gegeben sein soll, fehlen. Indem sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur vorliegend offensichtlich fraglichen Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz geäussert und nicht erläutert hat, inwiefern sie auch insoweit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt worden sein soll, ist sie ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekommen.