Dass dies zu Unrecht erfolgt sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Konkrete Ausführungen in der Beschwerde, weshalb auch eine Beschwerdelegitimation bezüglich der Anfechtung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gegeben sein soll, fehlen.