Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Anzeige vom 3. März 2022 einzig wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat. In der von Rechtsanwältin G.________ namens der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Strafanzeige wegen mutmasslichen Verstosses gegen Art. 26 WG vom 3. August 2022 wurde demgegenüber nicht vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich dieses Vorwurfes als Privatklägerin konstituieren und die entsprechenden Rechte wahrnehmen will.