Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sie sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und somit Parteistellung im Strafverfahren habe (vgl. S. 2 der Beschwerde). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Anzeige vom 3. März 2022 einzig wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat.